Statuten der Sportunion Schwimmverein Wien e.V.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen ‚Sportunion Schwimmverein Wien’
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
  3. Er ist ein unpolitischer Verein und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt

 

§2 Zweck

Der Verein„Sportunion Schwimmverein Wien “ bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport und Kultur unter Bedachtnahme auf die ethischen christlichen Grundwerte und die geistigen Werte der österreichischen Kultur sowie im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport, insbesondere auch als Chance zur gesellschaftlichen Integration im Hinblick auf eine kulturelle und religiöse Vielfalt seiner Mitglieder; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus. Er hat auch den Zweck, Kultur und Sport in aller Art, im Besonderen den Schwimmsport und seine anverwandten Sportarten, zu fördern und zu pflegen sowie die damit verbundene Meinungs- und Charakterbildung seiner Mitglieder zu prägen. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

a) Pflege und Förderung aller Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten,
b) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wett­kämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltun­gen,
c) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen,
d)  Erteilung von Unterricht,
e) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung,
f) Förderung des Meinungsaustausches über sportspezifische Angelegenheiten,
g) Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen, einschließlichjener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen,
h) Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,
i) Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland,
j) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport und Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,
k) Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,
l) Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultur­einrichtungen und Vereinslokalitäten,
m) Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.

3)      Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
b) Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen,
c) Sponsoreinnahmen,
d) Bausteinaktionen,
e) Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
f) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
g) Einnahmen aus Unterrichtserteilung,
h) Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),
i) Erträgnisse aus Warenabgabe (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren),
j) Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen),
k) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch von Sportgeräten und -anlagen sowie von Gastronomieeinrichtungen,
l) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medien­produkten,
m) Beteiligung an Unternehmen,
n) Zinserträge und Wertpapiere.

 

§4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. 

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme von nicht volljährigen Mitgliedschaftswerbern bedingt die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. 


  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

§6
 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. Versandes maßgeblich. 

  3. Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge – auch über den Austrittstermin hinaus – werden nicht zurückerstattet.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn der Mitgliedsbeitrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht bezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 

  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der fördernden Mitgliedschaft kann aus den im Abs. 6 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 

  7. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist das scheidende Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet, jegliche noch in seinem Gewahrsam befindliche, dem Verein gehörende, Gelder (ausständige Mitgliedsbeiträge, Lehrgeld und sonstige Gelder) und Sachgegenstände unverzüglich zurückzuerstatten. Dem Verein betreffende schriftliche Unterlagen (z.B. für den Verein getätigter Schriftverkehr) sind im Original oder als Kopie dem Obmann sobald als möglich zu übergeben.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 

  2. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen. 

  3. Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden ordentlichen Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 

  4. Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 

  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Beschlüsse der Vereinsorgane und die jeweils gültige Geschäftsordnung, sowie Regulative und Beschlüsse von Dachorganisationen, denen der Verein angehört, zu beachten. 

  6. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitglieds-, Trainings- und Kursbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 


§8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben einen Trimesterbeitrag zu entrichten. Dieser ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt in den Verein, im Übrigen jeweils am 15. Januar eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr zur Zahlung fällig. 

  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben einen Kurs- bzw. Trainingsbeitrag zu leisten. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung des Vereins fällig. 

  3. Die Höhe der Beitrittsgebühren, Jahres-, Kurs-, Trainingsbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt. 

  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, insbesondere gegenüber ordentlichen Mitgliedern, die im überdurchschnittlichen Maße an der Erreichung der Vereinsziele mitarbeiten. 


§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand, zwei Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§10 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle vier Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung,

    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder,                                                                                        
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer

binnen 6 Wochen statt.

  1. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe des Versammlungsortes, der Beginn Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. Bei der Hauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist unzulässig.
  5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der stellvertretende Obmann/Obfrau.

§11 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag; 

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 

  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; 

  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder; 

  5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; 

  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 

  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 


 

$12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    a) Obmann/Obfrau
    b) Stellvertretender Obmann/Obfrau
    c) Schriftführer
    d) Kassier

  2. Die Besetzung mehrerer der genannten Funktionen durch ein und dieselbe Person ist zulässig. Getrennt besetzt werden müssen aber jedenfalls die Funktionen Obmann/Obfrau und stellvertretender Obmann/Obfrau.
  3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung vom stellvertretenden Obmann/Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine ordentlichen Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, jedes anwesende Vorstandsmitglied hat genau eine Stimme; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Obmann/Obfrau. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  10. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ‚Leitungsorgan’ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Hauptversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

  6. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins.

§14 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1)  Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 


2)  Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 


3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 


4)  Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 


5)  Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten, führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands und verwaltet das Archiv. 


6)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er führt die Bücher bzw. Aufzeichnungen des Vereins. 


7)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers der stellvertretende Obmann bzw. die Stellvertreter. 


 

§15 Rechnungsprüfer

  1. Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§16 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§17 Misstrauensvotum

Gegen Vorstandsmitglieder, die sich Amtsüberschreitungen oder andere Vergehen zu Schulden kommen lassen, kann seitens des Vorstandes das Misstrauensvotum mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen werden.

Vorstandsmitgliedern, denen das Misstrauen vom übrigen Vorstand ausgesprochen wurde, wird nahe gelegt, ihre Funktion niederzulegen. Sie können jedoch nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung ihres Amtes enthoben werden (§ 12 Abs. 9).

 

§18 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Dabei ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Wien”. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO.